11. Juli 2016 17:44
11. Juli 2016 18:37
11. Juli 2016 20:30
11. Juli 2016 21:05
13. Juli 2016 09:29
14. Juli 2016 08:48
wir lassen es jetzt so ändern, dass beim Holen der WE-Zeilen das Buchungsdatum der Rechnung auf das jüngste Buchungsdatum der zugehörigen Lieferzeilen geändert wird
B.-Datum Art Sollkosten Istkosten Lagerwert fakt. Lagerwert incl. Soll
normales Beispiel
30.06 Lieferung 100,00 0,00 0,00 100,00
04.07 Rechnung -100,00 100,00 100,00 100,00
Buchung nach heutigem Verfahren
30.06 Rechnung -100,00 100,00 100,00 0,00
04.07 Lieferung 100,00 0,00 0,00 100,00
Buchung bei Buchungsdatum der Lieferung
30.06 Rechnung 0,00 100,00 100,00 100,00 (falsch)
04.07 Rechnung -100,00 0,00 0,00 0,00
04.07 Lieferung 100,00 0,00 0,00 100,00
14. Juli 2016 09:32
14. Juli 2016 10:09
Anke S. hat geschrieben:Denn dazu muss nicht nur die Rechnung physikalisch im Unternehmen vorliegen, sondern die berechnete Leistung muss auch erbracht sein (§ 15 Abs 1 UStG). Und das ist alles auch erst am 4.7. der Fall.
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
14. Juli 2016 17:59
14. Juli 2016 18:15
Der echte Fehler ist dass für die Sollkostenstornierung nicht das Buchungsdatum des Wertpostens der Lieferung verwendet wird.
14. Juli 2016 18:33
15. Juli 2016 09:53
enh hat geschrieben:-> winfy: Du verwechselst die Bestimmung des Lieferorts (siehe dein Zitat aus § 3 UStG) mit den Vorschriften zum Vorsteuerabzug. Das eine hat mit dem anderen nix zu tun.
enh hat geschrieben:Der Lieferant sagt die Ware ist ja im Juni rausgegangen und war dann eben ein paar Tage auf der Straße.
15. Juli 2016 10:37
15. Juli 2016 12:51
15. Juli 2016 16:18
Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für sein Unternehmen erbracht worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist dann in dem Voranmeldungszeitraum (Monat oder Quartal) möglich, in dem die Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist außerdem möglich, wenn der Unternehmer vor Leistungserbringung aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Anzahlung leistet.
15. Juli 2016 20:43
winfy hat geschrieben:Die Leistung ist erbracht wenn der Lieferant die Ware bspw. versendet, auch wenn diese noch nicht angekommen ist (siehe Punkt 7 "Zeitpunkt der Leistung")
18. Juli 2016 08:45
enh hat geschrieben:Das ist unstrittig. Aber eine weitere Voraussetzung die du ja auch zitiert hast ist das Vorliegen der Rechnung.
Anke S. hat geschrieben:-die zugehörige Lieferantenrechnung mit Buchungsdatum und Belegdatum 30.06.2016 => NAV bucht alles zum 30.06.2016, also auch die Auflösung der oberen Sollkosten zum 30.06.2016 anstatt zum 04.07.2016?
[..]
Ich bin davon ausgegangen, dass NAV als zertifizierte Software so etwas buchhalterisch korrekt handhabt. Das System muss das Buchungsdatum der Rechnung doch gegen das gebuchte Wareneingangsdatum prüfen (?). Liegt das gebuchte WE-Datum nach dem Buchungsdatum der Rechnung müsste NAV das anmeckern und nicht einfach so buchen.
20. Juli 2016 16:57
fiddi hat geschrieben:[…]der Gefahrenübergang auf den Kunden schon mit der Anlieferung des Containers ans Schiff erfolgt, die Ware selbst trifft aber erst Wochen später beim Kunden ein
20. Juli 2016 17:08
20. Juli 2016 17:42
die Ware gehört dem Kunden, wenn der Lieferant den beladenen Container neben das Schiff stellt.
19. August 2019 14:11
19. Dezember 2019 11:31
23. Dezember 2019 18:24
Kowa hat geschrieben:Neu ab 1.1.20:
Quick Fix zu innergemeinschaftlichen Lieferungen – Problem für innergemeinschaftliches Verbringen?
20. Juni 2021 11:34